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Der Vorrang der öffentlichen Wasserversorgung
bestimmten oder bestimm-baren Aufgabenkatalog der Gemeinden verbindlich festschreibt86. Da die Gewähr-leistung zudem unter dem Vorbehalt gesetzlicher Ausgestaltung und Beschränkung steht87, lassen sich ihr [...] NJW 1978, S. 2290, 2292. 26 …