Regelwerk
Merkblatt G 451
2016-09
Bodenschutz bei Planung und Errichtung von Gastransportleitungen
Entsprechend § 1 (3), Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt