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Referentenentwurf des Gesetzes zur amtlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung, öffentlichen Bereitstellung und Zurverfügungstellung geologischer Daten (Geologiedatengesetz – GeolDG)
mit § 3 Begriffsbestimmungen Absatz 2: „Eine geologische Untersuchung umfasst 1. alle rohstoffgeologischen, ingenieurgeologischen, geophysikalischen, mineralogischen, geochemischen, geothermischen
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