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Trinkwasserverordnung - Garant für sauberes Trinkwasser

Die deutsche Trinkwasserverordnung ist die Grundlage dafür, dass das Trinkwasser in Deutschland zu den weltweit besten zählt.

Trinkwasserverordnung; © Foto: DVGW, Roland Horn
Die neue Trinkwasserverordnung 2023

Am 31. März 2023 hat der Bundesrat sich mit der neuen Trinkwasserverordnung beschäftigt und sie gebilligt. 

Zu der Neustrukturierung (aus den bisherigen 25 Paragraphen mit 5 Anlagen wurden 73 Paragraphen mit 7 Anlagen) kommen u.a. folgende Änderungen:

  • Erstmals verpflichtende Regelungen zu Risikobewertung/Risikomanagement (Einzugsgebiet bis Entnahmearmatur beim Verbraucher)
  • Prüfung des Risikomanagements und Genehmigung des Untersuchungsplans durch das Gesundheitsamt
  • Neue Anforderungen bei Untersuchungspflichten und dem Untersuchungsplan
  • Neue Qualitätsparameter wie z. B. somatische Coliphagen, Microcystin-LR, PFAS und Bisphenol A 
  • Verschärfungen bei Parametern wie Blei, Chrom und Arsen
  • Verpflichtender Austausch oder Stilllegung von Bleirohrleitungen bis 12. Januar 2026 in allen Wasserversorgungsanlagen inklusive Trinkwasserinstallationen
  • Neue Informationspflichten der Betreiber

Veranstaltungen zur neuen Trinkwasserverordnung

    Der DVGW hat alles vorbereitet, um Sie schnellstmöglich mit der neuen Verordnung bekannt machen zu können. 

    Änderung des Infektionsschutzes als Vorbereitung der Umsetzung der EU-Trinkwasserrichtlinie in die nationale Trinkwasserverordnung

    Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist die Ermächtigungsgrundlage für die Trinkwasserverordnung. Das IfSG muss zur nationalen Umsetzung der EU-Trinkwasserrichtlinie angepasst werden.
    Der DVGW hatte die Gelegenheit, den Referentenentwurf zum IfSG zu kommentieren.

    Fünfte Änderung der Trinkwasserverordnung erschienen

    Flexibilisierung für b-Anlagen (dezentrale kleine Wasserwerke)

    Der Bundesrat hat die fünfte Änderung der Trinkwasserverordnung am 17.09.2021 verabschiedet. Sie enthält die durch die EU-Trinkwasserrichtlinie gewährte Flexibilisierungsmöglichkeit für die Überwachungshäufigkeit sogenannter b-Anlagen (Wasserversorgungsanlagen einschließlich des zugehörigen Leitungsnetzes, aus der pro Tag weniger als zehn Kubikmeter Trinkwasser entnommen werden).

    Das Gesundheitsamt kann nun bestimmen, welche Untersuchungen des Trinkwassers bei b-Anlagen in welchen Zeitabständen in dem vom Gesundheitsamt festzulegenden Zeitraum durchgeführt werden müssen (abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 1 TrinkwV). Die Abweichungsmöglichkeit gilt nur für die Parameter der Gruppe B der Anlage 4 Buchstabe b TrinkwV, wodurch auch die Schlüsselparameter E. coli und Enterokokken ausgenommen sind, um den Anforderungen der EU-Trinkwasserrichtlinie nachzukommen.

    Das Gesundheitsamt darf eine von § 14 Absatz 2 Satz 1 TrinkwV abweichende Bestimmung nur treffen, wenn ihm keine Tatsachen bekannt sind, die zu einer Nichteinhaltung der Anforderungen oder Überschreitung der betroffenen Grenzwerte im Trinkwasser führen können. Dadurch wird gewährleistet, dass es zu keiner Absenkung des Schutzniveaus bei der Überwachung der Trinkwasserqualität kommt.

    Vierte Änderung der Trinkwasserverordnung am 1. Januar 2020 in Kraft getreten

    Der Bundesrat hat am 20. Dezember 2019 der vierten Änderung der Trinkwasserverordnung zugestimmt, die am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist.

    Die Frist zur Umsetzung des § 17 Absatz 7 TrinkwV ist vom 09.01.2020 auf den 09.01.2025 verlängert worden, um unbillige Härten im Einzelfall zu vermeiden.

    Der DVGW begrüßt deshalb ausdrücklich diese Verlängerung der Frist. Sie gibt den Wasserversorgern einen längeren Zeitraum für gegebenenfalls erforderliche Rückbauten und Neuplanungen und stellt durch die Überprüfung des § 17 Absatz 7 TrinkwV eine klarere und besser vollziehbare Regelung in Aussicht.

    Trinkwasserverordnung im Volltext

    Trinkwasserverordnung inklusive Änderung vom 20.12.2019

    Änderung der Trinkwasserverordnung vom 8.1.2018 sowie Neufassung des Volltexts vom 10.3.2016

    Radioaktive Stoffe im Trinkwasser: Leitfaden

    Weitere Informationen zu Radioaktivität und Trinkwasser sind auf der unten stehenden Webseite zusammen gefasst:

    Leitfaden zur Untersuchung und Bewertung von Radioaktivität im Trinkwasser

    Liste gemäß § 11 Trinkwasserver­ordnung

    Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren

    Zur Aufbereitung von Wasser zu Trinkwasser im Anwendungsbereich der Trinkwasserverordnung dürfen nur Stoffe eingesetzt werden, die in der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren nach § 11 der Trinkwasserverordnung aufgeführt sind. Die Liste wird am Umweltbundesamt im Auftrag vom Bundesministerium für Gesundheit unter der breiten Beteiligung der zuständigen Stellen in den Behörden sowie der beteiligten Fachkreise und Verbände geführt.

    Ist für die Entscheidung des Umweltbundesamtes nach § 11 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV die Erprobung eines Aufbereitungsstoffes oder Desinfektionsverfahrens („erweiterte Wirksamkeitsprüfung“, „allgemeine Erprobung“) erforderlich, so kann das Umweltbundesamt gemäß § 12 Absatz 1 TrinkwV auf Antrag befristete Ausnahmen von § 11 Absatz 1 Satz 1 und 5 sowie Absatz 2 TrinkwV genehmigen.

    Der Einsatz von Ionenaustauscherharzen zur Nitratentfernung wurde bis 31.12.2024 verlängert. Mehr dazu auf unserer Themenseite Aufbereitungsverfahren.

    Hier erhalten Sie einen Überblick zu den Listen der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren der Trinkwasserverordnung des Umweltbundesamtes.    

    Chemische und mikrobiologische Untersuchungsverfahren

    Mikrobiologische und chemische Untersuchungsverfahren im Rahmen der Trinkwasserverordnung

    DVGW-Arbeitsblatt W 1020

    Empfehlungen und Hinweise für den Fall von Abweichungen von Anforderungen der Trinkwasserverordnung; Maßnahmeplan und Handlungsplan
    Ihre Ansprechpartnerin
    für fachliche Fragen zur Trinkwasserverordnung
    Dr. Karin Gerhardy
    Hauptgeschäftsstelle / Wasserversorgung
    Telefon+49 228 91 88-653