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Glaskolben mit unterschiedlichen Wasserproben

Anlage 3 Indikatorparameter

Allgemeine und spezielle Parameter zur Untersuchung von Trinkwasser

Glaskolben mit unterschiedlichen Wasserproben; ©DVGW

Teil I
Allgemeine Indikatorparameter

Laufende Nummer

Parameter

Einheit, als

Grenzwert / Anforderung*

Bemerkungen

1

Aluminium

mg/l

0,200

 

2

Ammonium

mg/l

0,50

Die Ursache einer plötzlichen oder kontinuierlichen Erhöhung der üblicherweise gemessenen Konzentration ist zu untersuchen

3

Chlorid

mg/l

250

Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung 1)

4

Clostridium perfringens (einschließlich Sporen)

Anzahl / 100 ml

0

Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das Rohwasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird. Wird dieser Grenzwert nicht eingehalten, veranlasst die zuständige Behörde Nachforschungen im Versorgungssystem, um sicherzustellen, dass keine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auf Grund eines Auftretens krankheitserregender Mikroorganismen, z. B. Cryptosporidium, besteht. Über das Ergebnis dieser Nachforschungen unterrichtet die zuständige Behörde über die zuständige oberste Landesbehörde das Bundesministerium für Gesundheit

5

Coliforme Bakterien

Anzahl / 100 ml

0

Für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 0/250 ml

6

Eisen

mg/l

0,200

 

7

Färbung (spektraler Absorptionskoeffizient Hg 436 nm)

m-1

0,5

Bestimmung des spektralen Absorptionskoeffizienten mit Spektralphotometer oder Filterphotometer

8

Geruch (als TON)

 

3 bei 23 °C

Bei der Untersuchung der Parameter der Gruppe A kann alternativ eine qualitative Untersuchung (Geruch gemäß Richtlinie 98/83/EG) durchgeführt werden, mit dem Ziel, einen für den Verbraucher annehmbaren Geruch zu attestieren und anormale Veränderungen auszuschließen. Es ist das Analysenverfahren nach DIN EN 1622 anzuwenden

9

Geschmack

 

Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung

Bei Verdacht auf eine mikrobielle Kontamination kann auf eine Geschmacksprobe verzichtet werden

10

Kolonienzahl bei 22 °C

 

ohne anormale Veränderung

Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach § 15 Absatz 1c gelten folgende Grenzwerte: 100/ml am Zapfhahn des Verbrauchers; 20/ml unmittelbar nach Abschluss der Aufbereitung im desinfizierten Trinkwasser; 1000/ml bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c sowie in Wasserspeichern von Anlagen nach Buchstabe d. Der Unternehmer und sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben unabhängig vom angewandten Verfahren einen plötzlichen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.
Das Untersuchungsverfahren nach § 15 Absatz 1c darf nicht eingesetzt werden für Trinkwasser, dass zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist. Für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 100/ml

11

Kolonienzahl bei 36 °C

 

ohne anormale Veränderung

Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach § 15 Absatz 1c gilt der Grenzwert von 100/ml. Der Unternehmer und sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage hat unabhängig vom angewandten Verfahren einen plötzlichen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.
Das Untersuchungsverfahren nach § 15 Absatz 1c darf nicht eingesetzt werden für Trinkwasser, dass zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist. Für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 20/ml

12

Elektrische Leitfähigkeit

µS/cm

2790 bei 25 °C

Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken
(Anmerkungen 1 und 2)

13

Mangan

mg/l

0,050

 

14

Natrium

mg/l

200

 

15

Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)

 

ohne anormale Veränderung

 

16

Oxidierbarkeit

mg/l O2

5,0

Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden, wenn der Parameter TOC analysiert wird

17

Sulfat

mg/l

250

Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung 1)

18

Trübung

Nephelometrische Trübungseinheiten (NTU)

1,0

Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn am Ausgang des Wasserwerks der Grenzwert nicht überschritten wird. Der Unternehmer und sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b haben einen plötzlichen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Letzteres gilt auch für das Verteilungsnetz

19

Wasserstoffionen-Konzentration

pH-Einheiten

≥ 6,5 und ≤ 9,5

Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung 1). Für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschließbare Behältnisse vorgesehen ist, kann der Mindestwert auf 4,5 pH-Einheiten herabgesetzt werden. Ist dieses Trinkwasser von Natur aus kohlensäurehaltig, kann der Mindestwert niedriger sein

20

Calcitlösekapazität

mg/l CaCO3

5

Die Anforderung gilt für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstaben a und b. Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn der pH-Wert am Wasserwerksausgang ≥ 7,7 ist. Hinter der Stelle der Mischung von Trinkwasser aus zwei oder mehr Wasserwerken darf die Calcitlösekapazität im Verteilungsnetz den Wert von 10 mg/l nicht überschreiten.
Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c wird empfohlen, sich nach dieser Anforderung zu richten, wenn nicht andere Maßnahmen zur Berücksichtigung der Aggressivität des Trinkwassers gegenüber Werkstoffen getroffen werden.
Es ist das Berechnungsverfahren 3 nach DIN 38404-10 anzuwenden

* Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analysen- und Probennahmeverfahren.

Anmerkung 1: Die entsprechende Beurteilung, insbesondere zur Auswahl geeigneter Materialien im Sinne von § 17 erfolgt nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Anmerkung 2: Messungen bei anderen Temperaturen sind erlaubt; in diesem Fall ist die Norm EN 27888 zu berücksichtigen.

Teil II
Spezieller Indikatorparameter für Anlagen der Trinkwasser-Installation

ParameterTechnischer Maßnahmenwert
Legionella spec.100/100ml