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Junge trinkt Wasser am Waschbecken

Vierte Änderung der Trinkwasserverordnung

Der Text auf diesen Seiten entspricht dem Volltext der Trinkwasserverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20.12.2019 geändert worden ist.

Junge trinkt Wasser am Waschbecken; ©DVGW

Der DVGW hat nach bestem Wissen und Gewissen die Vierte Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung in eine Volltextversion überführt, kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernehmen. Es gilt in jedem Fall die gedruckte Fassung im Bundesgesetzblatt.

Es folgt der nicht amtliche Volltext der Verordnung:

(bitte beachten Sie dazu die Fußnoten 1 und 2 am Ende der Seite)

Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV)

1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 1
Zweck der Verordnung

Zweck der Verordnung ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu schützen.

§ 2
Anwendungsbereich

(1)

Diese Verordnung regelt die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, im Folgenden als Trinkwasser bezeichnet. Sie gilt nicht für

  1. natürliches Mineralwasser im Sinne des § 2 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung,
  2. Heilwasser im Sinne des § 2 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes,
  3. Schwimm- und Badebeckenwasser,
  4. Wasser, das
    a) sich in einem weiterführenden Apparat befindet, der
        aa) zwar an die Trinkwasser-Installation angeschlossen ist, aber entsprechend den allgemein
              anerkannten Regeln der Technik nicht Teil der Trinkwasser-Installation ist und
        bb) mit einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden
              Sicherungseinrichtung ausgestattet ist und
    b) sich in Fließrichtung hinter der Sicherungseinrichtung nach Buchstabe a Doppelbuchstabe bb befindet
  5. Trinkwasser im Sinne des § 3 Nummer 1 Buchstabe b, sofern die zuständige Behörde, die auch für Überwachungsmaßnahmen nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zuständig ist, festgestellt hat, dass die Qualität des verwendeten Wassers die Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses nicht beeinträchtigen kann.

§ 3
Begriffsbestimmungen

(1)

Im Sinne dieser Verordnung

  1.  ist "Trinkwasser" in jedem Aggregatzustand des Wassers und ungeachtet dessen, ob das Wasser für die Bereitstellung auf Leitungswegen, in Wassertransport-Fahrzeugen, aus Trinkwasserspeichern an Bord von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen oder verschlossenen Behältnissen bestimmt ist,

    a) alles Wasser, das, im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken oder insbesondere zu den folgenden anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist:
      
       aa) Körperpflege und  -reinigung,
       bb) Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung
             kommen
       cc) Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem
            menschlichen Körper in Kontakt kommen.

    b) alles Wasser, das in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird für die Herstellung,
         Behandlung, Konservierung oder zum Inverkehrbringen von Erzeugnissen oder Substanzen,
         die für den menschlichen Gebrauch bestimmt sind;

  2. sind "Wasserversorgungsanlagen"

    a) zentrale Wasserwerke: Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und eines dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder auf festen Leitungswegen an Zwischenabnehmer geliefert werden oder aus denen auf festen Leitungswegen Trinkwasser an mindestens 50 Personen abgegeben wird;

    b) dezentrale kleine Wasserwerke: Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und eines dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt werden, ohne dass eine Anlage nach Buchstabe a oder c vorliegt;

    c) Kleinanlagen zur Eigenversorgung: Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und einer dazugehörenden Trinkwasser-Installation, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen werden;

    d) Mobile Versorgungsanlagen: Anlagen an Bord von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen und andere bewegliche  Versorgungsanlagen einschließlich aller Rohrleitungen, Armaturen, Apparate und Trinkwasserspeicher, die sich zwischen dem Punkt der Übernahme von Trinkwasser aus einer Anlage nach Buchstabe a, b oder Buchstabe f und dem Punkt der Entnahme des Trinkwassers befinden; bei einer an Bord betriebenen Wassergewinnungsanlage ist diese ebenfalls mit eingeschlossen;

    e) Anlagen zur ständigen Wasserverteilung: Anlagen der Trinkwasser-Installation, aus denen Trinkwasser aus einer Anlage nach Buchstabe a oder Buchstabe b an Verbraucher abgegeben wird;

    f) Anlagen zur zeitweiligen Wasserverteilung: Anlagen, aus denen Trinkwasser entnommen oder  an Verbraucher abgegeben wird und die
       aa) zeitweise betrieben werden einschließlich einer dazugehörenden Wassergewinnungsanlage und einer dazugehörenden Trinkwasser-Installation oder
       bb) zeitweise an eine Anlage nach Buchstabe a, b oder Buchstabe e angeschlossen sind;

  3. ist "Trinkwasser-Installation"
    die Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen und Apparate, die sich zwischen dem Punkt des Übergangs von Trinkwasser aus einer Wasserversorgungsanlage an den Nutzer und dem Punkt der Entnahme von  Trinkwasser befinden;

  4. ist "Wasserversorgungsgebiet"
    ein geographisch definiertes Gebiet, in dem das an Verbraucher oder an Zwischenabnehmer abgegebene Trinkwasser aus einem oder mehreren Wasservorkommen stammt, und in dem die erwartbare Trinkwasserqualität als nahezu einheitlich angesehen werden kann;

  5. ist "Gesundheitsamt"
    die nach Landesrecht für die Durchführung dieser Verordnung bestimmte und mit einem Amtsarzt besetzte Behörde;

  6. ist "zuständige Behörde"
    die von den Ländern auf Grund Landesrechts durch Rechtssatz bestimmte Behörde;

  7. ist "Rohwasser"
    Wasser, das mit einer Wassergewinnungsanlage der Ressource entnommen und unmittelbar zu Trinkwasser aufbereitet oder ohne Aufbereitung als Trinkwasser verteilt werden soll;

  8. sind "Aufbereitungsstoffe"
    alle Stoffe, die bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Trinkwassers bis zur Entnahmestelle eingesetzt werden und durch die sich die Zusammensetzung des entnommenen Trinkwassers verändern kann;

  9. ist "technischer Maßnahmenwert"
    ein Wert, bei dessen Überschreitung eine von der Trinkwasser-Installation ausgehende vermeidbare Gesundheitsgefährdung zu besorgen ist und Maßnahmen zur hygienisch-technischen Überprüfung der Trinkwasser-Installation im Sinne einer Gefährdungsanalyse eingeleitet werden;

    a) ist „Parameterwert für radioaktive Stoffe“
        ein Wert für radioaktive Stoffe im Trinkwasser, bei dessen Überschreitung die zuständige
        Behörde prüft, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die
        menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert;

    b) ist „Richtdosis“
        die effektive Folgedosis für die Aufnahme von Trinkwasser während eines Jahres, die sich aus
        allen Radionukliden sowohl natürlichen als auch künstlichen Ursprungs ergibt, welche im
        Trinkwasser nachgewiesen wurden, mit Ausnahme von Tritium und Radon-222 sowie
        Kalium-40 und kurzlebigen Radon-Zerfallsprodukten;

  10. ist "gewerbliche Tätigkeit"
    die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer Vermietung oder einer sonstigen selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit;

  11. ist "öffentliche Tätigkeit"
    die Trinkwasserbereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis.

  12. ist "Großanlage zur Trinkwassererwärmung" eine Anlage mit

    a) Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer jeweils mit
        einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder

    b) einem Inhalt von mehr als drei Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen dem Abgang
        des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle; wobei der Inhalt einer Zirkulationsleitung
        nicht berücksichtigt wird.

    Entsprechende Anlagen in Ein- oder Zweifamilienhäusern zählen nicht als Großanlagen zur Trinkwassererwärmung.

  13. ist „Gefährdungsanalyse“

    die systematische Ermittlung von Gefährdungen der menschlichen Gesundheit sowie von Ereignissen oder Situationen, die zum Auftreten einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch eine Wasserversorgungsanlage führen können, unter Berücksichtigung

    a) der Beschreibung der Wasserversorgungsanlage,

    b) von Beobachtungen bei der Ortsbesichtigung,

    c) von festgestellten Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik,

    d) von sonstigen Erkenntnissen über die Wasserbeschaffenheit, die Wasserversorgungsanlage
        und deren Nutzung sowie

    e) von Laborbefunden und deren örtlicher Zuordnung.

(2)

Die durch diese Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung festgelegten Werte, die einzuhalten sind, berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probennahmeverfahren.



1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch  (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14).

2 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/51/EURATOM DES RATES vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 296 vom 7.11.2013, S. 12).