Der Text auf diesen Seiten entspricht dem Volltext der Trinkwasserverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20.12.2019 geändert worden ist.
Der DVGW hat nach bestem Wissen und Gewissen die Vierte Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung in eine Volltextversion überführt, kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernehmen. Es gilt in jedem Fall die gedruckte Fassung im Bundesgesetzblatt.
(bitte beachten Sie dazu die Fußnoten 1 und 2 am Ende der Seite)
Zweck der Verordnung ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu schützen.
Diese Verordnung regelt die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, im Folgenden als Trinkwasser bezeichnet. Sie gilt nicht für
Im Sinne dieser Verordnung
Entsprechende Anlagen in Ein- oder Zweifamilienhäusern zählen nicht als Großanlagen zur Trinkwassererwärmung.
Die durch diese Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung festgelegten Werte, die einzuhalten sind, berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probennahmeverfahren.
1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14).
2 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/51/EURATOM DES RATES vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 296 vom 7.11.2013, S. 12).