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Petrischalen mit Kulturansatz

Anlage 5 - Spezifikationen für die Analyse der Parameter

Parameter für mikrobiologische Verfahren sowie Parameter mit und ohne Verfahrenskennwerte. Anlage zu § 15 Absatz 1 und 2 der Trinkwasserverordnung

Untersuchung auf Coliforme; © DVGW. Foto: Thomas Kersting

(zu § 15 Absatz 1 und 2)

Teil I

Chemische Parameter und Indikatorparameter, für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind

Die in der folgenden Tabelle spezifizierten Verfahrenskennwerte sollen für die dort aufgeführten Parameter gewährleisten, dass das verwendete Analysenverfahren mindestens geeignet ist, dem Grenzwert des Parameters entsprechende Konzentrationen mit der in der folgenden Tabelle spezifizierten Messunsicherheit zu messen. Die zugehörige Bestimmungsgrenze wird in Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/90/EG1 der Kommission definiert und weist als Kriterium 30 Prozent oder weniger des betreffenden Grenzwertes auf.
Das Analysenergebnis ist mit mindestens derselben Anzahl signifikanter Stellen anzugeben wie der jeweilige Grenzwert in der Anlage 2 Teil I, Teil II oder Anlage 3 Teil I.
Die Messunsicherheit in Prozent ist ein nicht negativer Parameter, der die Streuung derjenigen Werte beschreibt, die der Messgröße auf der Basis der verwendeten Informationen zugeordnet werden. Der Verfahrenskennwert der Messunsicherheit (k = 2) ist der Prozentsatz des Grenzwertes in der Tabelle oder besser. Die Messunsicherheit wird auf der Ebene des Grenzwertes geschätzt, wenn nicht anders angegeben.

1 Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 36).

 

Laufende Nummer

Parameter (Anmerkung 1)

Messunsicherheit in % des Grenzwertes

Bemerkungen

1

Acrylamid

 

Anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren

2

Aluminium

25

 

3

Ammonium

40

 

4

Antimon

40

 

5

Arsen

30

 

6

Benzo-(a)-pyren

50

Kann der Wert der Messunsicherheit nicht erreicht werden, so sollte die beste verfügbare Technik gewählt werden. Dabei darf die Messunsicherheit bis zu 60 Prozent des Grenzwertes in Anlage 2 Teil II betragen.

7

Benzol

40

 

8

Blei

25

 

9

Bor

25

 

10

Bromat

40

 

11

Cadmium

25

 

12

Chlorid

15

 

13

Chrom

30

Bestimmungsgrenze 0,00050 mg/l

14

Cyanid

30

Mit dem Verfahren sollte der Gesamtcyanidgehalt in allen Formen bestimmt werden können.

15

1,2-Dichlorethan

40

 

16

Eisen

30

 

17

Elektrische Leitfähigkeit

20

 

18

Epichlorhydrin

 

Anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren

19

Fluorid

20

 

20

Kupfer

25

 

21

Mangan

30

 

22

Natrium

15

 

23

Nickel

25

 

24

Nitrat

15

 

25

Nitrit

20

 

26

Oxidierbarkeit

50

 Bei der analytischen Bestimmung der Oxidierbarkeit sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird für das verwendete Analysenverfahren vermutet, wenn als Referenzverfahren das in DIN EN ISO 8467 beschriebene Verfahren angewendet worden ist.

27

Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe

25

Die Verfahrenskennwerte für einzelne Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe dienen als Hinweis.
Messunsicherheitswerte von lediglich 30 Prozent des Grenzwertes in Anlage 2 Teil I können bei mehreren Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffen und Biozidprodukt-Wirkstoffen erzielt werden, höhere Werte bis zu 80 Prozent des Grenzwertes in Anlage 2 Teil I können für einzelne Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe zugelassen werden.

28

PAK

50

Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte PAK bei 25 Prozent des Grenzwertes in Anlage 2 Teil II.

29

Quecksilber

30

 

30

Selen

40

 

31

Sulfat

15

 

32

Tetrachlorethen

30

Die Verfahrenskennwerte gelten für Tetrachlorethen bei 50 Prozent des Grenzwertes in Anlage 2 Teil I.

33

Trichlorethen

40

Die Verfahrenskennwerte gelten für Trichlorethen bei 50 Prozent des Grenzwertes in Anlage 2 Teil I.

34

THM

40

Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte THM bei 25 Prozent des Grenzwertes in Anlage 2 Teil II.

35

Uran

30

 

36

Vinylchlorid

 

Anhand der Produktspezifikationen zu kontrollieren

37Wasserstoffionenkonzentration0,2Die Werte für die Messunsicherheit werden in pH-Einheiten ausgedrückt.
38Trübung30Die Messunsicherheit sollte unter Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik auf der Ebene von 1,0 NTU (nephelometrische Trübungseinheit) geschätzt werden. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird für das verwendete Verfahren vermutet, wenn die DIN EN ISO 7027 eingehalten worden ist.
39TOC30Die Messunsicherheit des TOC sollte bei einer Konzentration von 3 mg/l unter Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden.
Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird für das verwendete Verfahren vermutet, wenn die DIN EN 1484 eingehalten worden ist.

Anmerkung 1: Für die Parameter Färbung, Geruch und Geschmack sind keine Verfahrenskennwerte spezifiziert.

Teil II

Probennahmeverfahren und Probennahmestellen

a) Probennahme von Trinkwasser für die Untersuchung mikrobiologischer Parameter der Anlage 1 und mikrobiologischer Indikatorparameter der Anlage 3 Teil I

Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird für die Probennahme zur Untersuchung der mikrobiologischen Trinkwasserqualität von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b vermutet, wenn DIN EN ISO 19458, wie dort unter Zweck a beschrieben, eingehalten worden ist.
Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird für die Probennahme zur Untersuchung der mikrobiologischen Trinkwasserqualität von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c bis f vermutet, wenn DIN EN ISO 19458, wie dort unter Zweck b beschrieben, eingehalten worden ist. Abweichungen von den Regelungen der Sätze 1 und 2 sind möglich, wenn sie in einer Risikobewertung nach § 14 Absatz 2b begründet sind.
Die mikrobiologischen Proben werden an der gemäß § 8 definierten Stelle der Einhaltung entnommen. Ersatzweise können diese Proben im Verteilungsnetz entnommen werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserqualität zwischen der Stelle der Entnahme der Probe und der gemäß § 8 definierten Stelle der Einhaltung nicht zu erwarten ist und das Gesundheitsamt der Festlegung der Probennahmestelle im Verteilungsnetz nicht widerspricht.

b) Probennahme von Trinkwasser für die Untersuchung chemischer Parameter der Anlage 2 und allgemein chemischer und chemisch-physikalischer Indikatorparameter der Anlage 3 Teil I

Bei der Probennahme zur Kontrolle der Parameter Blei, Kupfer und Nickel in der Trinkwasser-Installation ist die im Bundesgesundheitsblatt veröffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamtes „Beurteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der Parameter Blei, Kupfer und Nickel" zu beachten. Für Untersuchungen zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 21 Absatz 3 kann dabei die Probennahme als Zufallsstichprobe (Z-Probe) oder alternativ als gestaffelte Stagnationsbeprobung erfolgen. Für die Feststellung einer Grenzwertüberschreitung an einer einzelnen Entnahmestelle in einer Trinkwasser-Installation muss eine gestaffelte Stagnationsbeprobung durchgeführt werden.

Bei allen anderen Probennahmen für chemische Untersuchungen in der Trinkwasser-Installation ist die im Bundesgesundheitsblatt veröffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamtes „Beurteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der Parameter Blei, Kupfer und Nickel" zu beachten.

Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird für die Probennahme im Verteilungsnetz – ausgenommen die Probennahme an der Zapfstelle des Verbrauchers – zur Kontrolle der Einhaltung der chemischen Parameter vermutet, wenn DIN ISO 5667-5 eingehalten worden ist.

Die chemischen und chemisch-physikalischen Proben werden an der gemäß § 8 definierten Stelle der Einhaltung entnommen. Ersatzweise können diese Proben im Verteilungsnetz entnommen werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserqualität zwischen der Stelle der Entnahme der Probe und der gemäß § 8 definierten Stelle der Einhaltung nicht zu erwarten ist und das Gesundheitsamt der Festlegung der Probennahmestelle im Verteilungsnetz nicht widerspricht.